Geschäftsordnung der
„Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal“
§ 1

Grundlagen und Geltungsbereich

(1) Grundlage der Geschäftsordnung ist die am 07.05.1997, unter Schirmherrschaft des Landrates des Landkreises Barnim, von den Bürgermeistern der Gemeinden Chorin, Finowfurt; Hammer, Hohenfinow, Hohensaaten, Liepe, Marienwerder, Niederfinow, Ruhlsdorf, Zerpenschleuse sowie der Städte Eberswalde, Liebenwalde und Oderberg unterzeichnete Vereinbarung zur Gründung der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal.

(2) Eine Liste der aktuellen Mitglieder ist der Geschäftsordnung beigefügt.

(3) Über dieser Geschäftsordnung steht die Trägervereinbarung und die beim Träger vorhandenen Satzungen, Ordnungen etc. Diese wurden bei der Erarbeitung dieser Geschäftsordnung berücksichtigt und angeglichen.

(4) Diese Geschäftsordnung gilt im Rahmen der KAG Region Finowkanal.

§2

Mitgliedschaft in der KAG

(1) Auf der Basis des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg, §2 Abs. 1 sind die stimmberechtigten Hauptmitglieder die Gründungskommunen und weitere ordentlich aufgenommene Kommunen.

(2) Es können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden. Diese haben im Allgemeinen beratenden Status.

(3) Allen Mitgliedern (beschließenden und beratenden Mitgliedern) können Aufgaben zur Geschäftsführung nach §3 des Gesetzes zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg übertragen werden. 

§ 3

Organe der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft

Organe der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4

Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden und -städten oder ihren namentlich zu benennenden Vertretern und aus den Vertretern der beratenden Mitglieder. Der Landrat des Landkreises Barnim nimmt als Schirmherr der Arbeitsgemeinschaft mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen teil.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse über die Geschäftsordnung, die Wahl des Vorstandes und den Sitz der Geschäftsstelle, den jeweils vorläufigen Finanzplan und Haushaltsplan, die Tätigkeit von Projektgruppen sowie über gemeinsame Projekte und Aktionen. Beschlüsse, die die Entwicklung der Mitgliedsgemeinden oder des Trägers betreffen, haben empfehlenden Charakter.

(3) Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal jährlich tagen. Die Mitgliederversammlung der KAG wird vom Vorsitzenden der KAG einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Die Mitglieder können sich durch Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder außerplanmäßig einberufen werden. Die verkürzte Ladungsfrist beträgt in diesem Fall 5 Kalendertage.

Während der Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes der KAG zu unterzeichnen ist.

(4) Jede Mitgliedsstadt und -gemeinde hat eine Stimme. Kommunen haben hier eine beschließende Stimme, andere Mitglieder eine beratende Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand der KAG Region Finowkanal nach Vorlage des Jahresberichtes. Es ist ein Bericht an die Mitgliederversammlung des Trägers zu erstellen, der eine Empfehlung zur Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes des Trägers enthält.

§ 5

Der Vorstand

(1) Arbeitsgremium der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal zwischen den Beratungen der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung der KAG wählt aus ihrer Mitte einen vierköpfigen Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Entsprechend der Trägervereinbarung Punkt 3 ist der Geschäftsführer des Trägers automatisch vollwertiges Mitglied (Beisitzer) des Vorstandes der KAG Region Finowkanal.

(3) Der Vorstand wird für jeweils 3 Jahre gewählt.

(4) Der Vorsitzende ist Sprecher der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal und vertritt diese unter Beachtung des Punktes 5 der Trägervereinbarung nach außen.

(5) Der Vorstand diskutiert die zu bearbeitenden Themenstellungen der Kommunalen Arbeitsgemeinschaft, präzisiert Aufgaben und Handlungsfelder und trifft notwendige operative Entscheidungen. Der Vorstand bereitet Beschlüsse der Mitglieder-versammlung vor. Er bedient sich der Geschäftsstelle.

(6) Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich in jeweils einer der Mitgliedskommunen.

§ 6

Die Projektgruppen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung der KAG Region Finowkanal können zur Klärung spezieller Problemstellungen zeitweilig Projektgruppen eingerichtet werden. Sie erfüllen die Arbeitsaufträge der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und legen diesen die Arbeitsergebnisse vor. Dabei werden sie von der Geschäftsstelle unterstützt.

§7

Die Geschäftsstelle

(1) Die Kommunale Arbeitsgemeinschaft Region Finowkanal bedient sich einer Geschäftsstelle, die aus der Umlage der Mitgliedsstädte und -gemeinden finanziert wird.

(2) Die Umlage wird jährlich neu berechnet. Maßgeblich für den prozentualen Anteil der Mitgliedsgemeinden an der Gesamtumlage ist die Einwohnerzahl zum Stichtag 31.12. des Vorvorjahres.

Sind nur Ortsteile einer Stadt/Gemeinde Bestandteil des Gesamtentwicklungskonzeptes der Region Finowkanal, ist bei der Berechnung der Umlage nur die Einwohnerzahl der entsprechenden Ortsteile zu berücksichtigen.

(3) Der Geschäftsstelle obliegen die Vorbereitung und Auswertung der Mitgliederversammlungen, die Aufstellung des Finanzplanes und Haushaltsplanes, die Verwaltung der Finanzmittel, die Umsetzung von Aufträgen der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes, die Koordination von Aktivitäten der Projektgruppen sowie die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit.

(4) Die Geschäftsstelle ist gegenüber dem Vorstand der KAG, der Mitgliederversammlung der KAG und gegenüber dem Träger rechenschaftspflichtig. Für die einzelnen Mitgliedskommunen erstellt die Geschäftsstelle einen Verwendungsnachweis der Mittel, welcher den haushaltrechtlichen Bestimmungen der Kommunen entspricht.

§ 8

Gäste der Arbeitsgemeinschaft

Gäste, insbesondere Vertreter der Landesregierung, der Landkreise sowie der im Umland der Mitgliedsstädte und -gemeinden gelegenen Ämter, Städte und Gemeinden sowie der regionalen Planungsstellen, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, die Wirtschafts- und Tourismusförderung der Landkreise, die Tourismusverbände, grenzüberschreitende Kommunalgemeinschaften, arbeitsrelevante Landesämter, Vereine mit inhaltlicher Verbindung zum Finowkanal und weitere Institutionen können als Gäste mit beratender Stimme zu den Beratungen der Mitgliederversammlung und der Projektgruppen eingeladen werden.

§ 9

Haftungen

Die in den §§ 4-8 benannten Verantwortungsträger haften gegenüber dem Träger für alle getroffenen Entscheidungen, soweit es sich hierbei nicht um gesetzlich vorgeschriebene Pflichten, Lasten, Abgaben oder Steuern der Mitglieder handelt. Gegenüber Dritten haftet der Träger.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedsgemeinden können ihre Mitgliedschaft in der KAG Region Finowkanal jeweils zum Jahresende beenden. Der Austritt ist rechtzeitig, mindestens ein Vierteljahr zuvor schriftlich zu erklären.

§ 11

Inkrafttreten

Die neue Geschäftsordnung tritt mit mehrheitlichem Beschluss der Mitglieder der KAG Region Finowkanal am 15.02.2010  in Kraft.